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AGB

Verkauf nur an gewerbliche Abnehmer (Firmen, Institute, Behörden)

  1. Geltungsbereich
  2. Vertragsabschluss
  3. Liefer- und Leistungsfristen
  4. Versand, Gefahrenübergang, Versicherung
  5. Preise, Zahlungsbedingungen
  6. Beschaffenheitsvereinbarung ohne Garantieübernahme
  7. Recht des Bestellers bei Mängeln, Untersuchungspflicht
  8. Schadenersatz und Haftungsbeschränkung
  9. Eigentumsvorbehalt
  10. Produkthaftung
  11. Gewerbliche Schutzrechte
  12. Allgemeine Bestimmungen
  13. Abnahme für Sonderanfertigungen

1. Geltungsbereich

etimark-shop.de ist ein Service der etimark GmbH & Co. KG (nachfolgend jeweils „der Verkäufer”). Verkäufe, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend „AGB“), welche der Besteller durch die Erteilung des Auftrags oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn der Verkäufer diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen dem Besteller und dem Verkäufer.


2. Vertragsabschluss

Die Angebote vom Verkäufer sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung vom Verkäufer oder konkludent durch die Lieferung der Liefergegenstände zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.


3. Liefer- und Leistungsfristen

3.1 Vom Verkäufer schriftlich übermittelte Liefer- und Leistungsfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn vom Besteller dem Verkäufer alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt wurden. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.

3.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches vom Verkäufer liegende und vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen und Arbeitskämpfe entbinden den Verkäufer für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.3 Verzögern sich die Lieferungen vom Verkäufer, ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist..

3.4 Vereinbaren die Parteien, dass die Liefergegenstände auf Abruf des Bestellers in Raten geliefert werden sollen, so müssen die Liefergegenstände mangels abweichender Vereinbarung innerhalb eines Jahres ab Vertragsabschluss abgerufen werden.

3.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten wie z.B. den rechtzeitigen Abruf der Liefergegenstände nach Ziffer 3.4, so ist der Verkäufer berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern. Der Verkäufer ist unbeschadet seiner sonstigen Rechte (auch auf Schadenersatz) zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine dem Besteller gesetzte angemessene Nachfrist zur Annahme der Lieferung erfolglos verstrichen ist.

3.6 Der Verkäufer kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen.

3.7 Bei Sonderanfertigungen nach Zeichnung oder Muster behält sich der Verkäufer 10% Mehr- oder Minderlieferung vor.


4. Versand, Gefahrenübergang, Versicherung

4.1 Soweit vom Besteller keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt die Versendung auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung.

4.2 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Besteller selbst auf den Besteller über. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.

4.3 Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers.


5. Preise, Zahlungsbedingungen

5.1 Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste des Verkäufers.

5.2 Alle Preise  des Verkäufers verstehen sich ab Werk ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaiger Zölle.

5.3 Der Verkäufer ist berechtigt, für Teillieferungen im Sinne der Ziffer 3.6 Teilrechnungen zu stellen.

5.4 Bei Sonderanfertigung nach Zeichnung oder Muster gelten die vereinbarten Preise jeweils für Produktion und Lieferung in einer Menge.

5.5 Der Rechnungsbetrag ist gemäss der ausgewählten Zahlungsmethode und innerhalb der hiermit verbundenen Fälligkeit zu begleichen. Offene Rechnungen - sofern die Bonitätsprüfung positiv ist - werden innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen sind grundsätzlich frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.

5.6 Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

5.7 Wechsel oder Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für den Verkäufer kosten- und spesenfrei erfüllungshalber hereingenommen.

5.8 Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5.9 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig ist.

5.10 Wird dem Verkäufer nach dem Vertragsabschluß die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann der Verkäufer von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt dem Verkäufer unbenommen.


6. Beschaffenheitsvereinbarung ohne Garantieübernahme

6.1 Der Verkäufer gewährleistet, dass der Liefergegenstand bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes.

6.2 Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Besteller vom Verkäufer überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

6.3 Selbstklebende Produkte, in unverarbeitetem Zustand, unterliegen aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung generell einer begrenzten Haltbarkeit bzw. Lagerfähigkeit. Hierdurch ist die Gewährleistungsfrist bei diesen Produkten auf max. sechs Monate nach Versandtermin beschränkt.


7. Recht des Bestellers bei Mängeln, Untersuchungspflicht

7.1 Rechte des Bestellers bei Mängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Übergabe schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.

7.2 Bei jeder Mängelrüge steht dem Verkäufer das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Besteller dem Verkäufer die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Der Verkäufer kann von dem Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an den Verkäufer auf Kosten vom Verkäufer zurücksendet. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt, so ist er dem Verkäufer zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen (zum Beispiel Fahrt- oder Versandkosten) verpflichtet.

7.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Mängel nach eigener Wahl durch für den Besteller kostenlose Nachbesserung oder ersatzweise Lieferung des mangelhaften Teiles oder des ganzen Liefergegenstandes („Nacherfüllung“) zu beseitigen.

7.4 Der Besteller wird dem Verkäufer die für die Nacherfüllung notwendige und angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an den Verkäufer den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

7.5 Vom Verkäufer ersetzte Teile sind dem Verkäufer zurückzugewähren.

7.6 Rechte des Bestellers bei Mängeln entfallen, wenn Mängel aus vom Besteller verursachten Gründen eintreten, z.B. durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere auch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, fehlerhafte Montage, fehlerhafte Inbetriebnahme, fehlerhafte Behandlung oder fehlerhaften Einbau durch den Besteller oder nicht geeignetes Zubehör oder nicht geeignete Ersatzteile oder ungeeignete Reparaturmaßnahmen, unsachgemäße Lagerung oder durch natürliche Abnutzung, sofern die Mängel nicht vom Verkäufer zu vertreten sind.

7.7 Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallenden Material-, Versendungs- und Arbeitskosten übernimmt der Verkäufer, soweit sie nicht der Besteller nach Ziffer 7.2 letzter Satz zu tragen hat.

7.8 Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder hat der Verkäufer sie nach § 439 Abs. 3 BGB (z.B. wegen unverhältnismäßiger Kosten dafür) verweigert, so kann der Besteller nach seiner Wahl entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und/oder Schadenersatz (bzw. ggf. Ersatz seiner Aufwendungen) verlangen.

7.9 Die Verjährungsfrist für die Rechtes des Bestellers wegen Mängeln auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung beträgt 12 Monate seit dem Zeitpunkt der Ablieferung beim Besteller. Für Schadenersatzansprüche des Bestellers sowie für seine Rechte bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln bleibt es  bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.


8. Schadenersatz und Haftungsbeschränkung

8.1 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 8.2, wird die gesetzliche  Haftung vom Verkäufer für Schadenersatz wie folgt beschränkt:

(I) Der Verkäufer haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

(II) Der Verkäufer haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

8.2 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.

8.3 Die Ziffern 8.1 und 8.2 finden Anwendung auf alle Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung wegen unerlaubter Handlung.

8.4 Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur  Schadensabwehr und -minderung zu treffen.

8.5 Soweit der Besteller von etimark Stoffe/Gemische bezieht, hat er dafür zu sorgen, dass die Hinweise etimarks für eine sichere Verwendung seines Produktes eingehalten werden. Dies gilt für den Besteller selbst, seine Mitarbeiter, seine Unterauftragnehmer und seine Abnehmer i.S.v. 10 der AGB.

Die sichere Verwendung des Produkts umfasst die durch etimark im Sicherheitsdatenblatt angegebene bestimmungsgemäße Verwendung. Im Falle von Gefahrstoffen setzt der Besteller fach- bzw. sachkundiges Personal im Sinne der Gefahrstoffverordnung ein.

Der Besteller stellt etimark von allen Ansprüchen frei, die durch sein Verschulden entstanden sind, weil er selbst, seine Mitarbeiter oder seine Unterauftragnehmer die Hinweise für eine sichere Verwendung eines Produktes nicht eingehalten haben.

Soweit dies gesetzlich erlaubt ist, erklärt sich der Besteller damit einverstanden, dass die stoffbezogenen Informationen nur in einer Sprache zur Verfügung gestellt werden.


9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen vom Verkäufer aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum des Verkäufers.

9.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der dem Verkäufer zustehenden Saldoforderung.

9.3 Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige das Eigentum des Verkäufers gefährdende Verfügungen zu treffen. Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen treuhänderisch für den Verkäufer im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber dem Verkäufer in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist der Verkäufer berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der zwischen dem Verkäufer und dem Besteller vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10% dieses Preises entspricht.

9.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Besteller erfolgt stets für den Verkäufer. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte.

9.5 Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermengung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung, Vermengung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Besteller als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Besteller für den Verkäufer verwahren.

9.6 Der Besteller wird dem Verkäufer jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an den Verkäufer abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen dem Verkäufer anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt vom Verkäufer hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.

9.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.

9.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen vom Verkäufer um mehr als 10%, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

9.9 Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber dem Verkäufer in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen. In diesem Falle wird der Besteller dem Verkäufer oder den Beauftragten vom Verkäufer sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Verlangt der Verkäufer die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies als Rücktritt vom Vertrag. Zur Verwertung der Vorbehaltsprodukte ist der Verkäufer erst nach dem Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

9.10 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um den Verkäufer unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen  Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

9.11 Auf Verlangen vom Verkäufer ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, dem Verkäufer den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Verkäufer abzutreten.


10. Produkthaftung

Veräußert der Besteller die Liefergegenstände, so stellt er den Verkäufer im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.


11. Gewerbliche Schutzrechte

Schreibt der Besteller durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie der Verkäufer die zu liefernden Produkte fertigen soll, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch den Verkäufer die Rechte Dritter wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Besteller stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer solchen Verletzung gegen den Verkäufer geltend machen mögen.


12. Allgemeine Bestimmungen

12.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

12.2 Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen.

12.3 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Frankfurt am Main. Dies gilt ebenso, falls der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

12.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).


13. Abnahme für Sonderanfertigungen

13.1 Der Besteller ist verpflichtet, die vertragsmäßig hergestellten Liefergegenstände innerhalb einer Frist von einer Woche seit Aufforderung hierzu abzunehmen.

13.2 Nimmt der Besteller die Liefergegenstände nicht innerhalb der In Ziffer 13.1 festgesetzten Frist ab, ist der Verkäufer berechtigt, den Besteller unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme aufzufordern. Nimmt der Besteller die Liefergegenstände innerhalb dieser Frist nicht ab, gelten die Liefergegenstände als abgenommen.